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  • Neue Standards bei der Bilanzierung von Leasingverträgen

    Das International Accounting Standards Board (IASB) und das US-amerikanische Financial Accounting Standard Board (FASB) haben einen Entwurf für einen neuen Standard der Bilanzierung von Leasingverträgen vorgelegt.

    Das International Accounting Standards Board (IASB) und das US-amerikanische Financial Accounting Standard Board (FASB) haben einen Entwurf für einen neuen Standard der Bilanzierung von Leasingverträgen vorgelegt.

    Dieser neue Standard, der voraussichtlich ab dem 01.01.2013 Anwendung findet, führt zu wesentlichen Veränderungen bei der Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach internationalen Standards. Bislang können Unternehmen das Leasing so gestalten, dass es in der Bilanz nicht abgebildet wird (sog. operate leases). Mit Einführung des neuen Standards sollen in Zukunft alle Leasingtransaktionen, egal ob finance leases oder operate leases (Miete von PKW, Kopierern, Immobilien) in der Bilanz abgebildet werden. Hierbei wird die Leasingsache mit ihrem Nutzungswert aktiviert und als Verbindlichkeit (Leasingraten) passiviert.

    Beim erstmaligen Ansatz des Leasingvertrags in der Bilanz (Zugangsbewertung) werden Nutzungswert und Verbindlichkeit mit dem Barwert der Leasingraten bewertet. In der Folge wird das Nutzungsrecht über die planmäßige Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben, während die Bewertung der Verbindlichkeit nach der Effektivzinsmethode erfolgt. Die Folgebewertung wird aufgrund der im Vergleich zu den Leasingraten höheren Abschreibungen und des höheren Zinsaufwands zu Beginn häufig zu höheren Aufwendungen führen.

    Der neue Standard für die Bilanzierung von Leasingverträgen wird einen spürbaren Einfluss auf die Bilanzkennzahlen haben (Verminderung der Eigenkapitalquote/ Anstieg des Verschuldungsgrads). Er ist auf sämtliche im Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens des neuen Standards bestehenden Leasingverhältnisse anzuwenden.

  • Haftung des GmbH-Geschäftsführers – eine Übersicht

    Der GmbH-Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Leitung und Vertretung der Gesellschaft verantwortlich. Verletzt er seine Pflichten schuldhaft und entsteht dadurch der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder Dritten ein Schaden, kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht.

    Der GmbH-Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Leitung und Vertretung der Gesellschaft verantwortlich. Verletzt er seine Pflichten schuldhaft und entsteht dadurch der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder Dritten ein Schaden, kommt eine persönliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht. Besteht die Geschäftsleitung aus mehreren Geschäftsführern, haften diese grundsätzlich gemeinschaftlich. In der Praxis sind es häufig die Insolvenzverwalter und/oder die Insolvenzgläubiger, die den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen, denn nicht selten geht der Krise einer Gesellschaft ein Fehlverhalten der Geschäftsleitung voraus.

    Folgende Geschäftsführerpflichten (keine abschließende Aufzählung) zählen zu den haftungsträchtigsten und daher zugleich beachtenswertesten.

    Verstoß gegen § 43 GmbHG (Generalklausel)

    Die zentrale Haftungsvorschrift für den GmbH-Geschäftsführer ist § 43 GmbHG. Gemäß Absatz 1 hat der Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Verletzt er seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden persönlich. Zu den typischen Pflichten, die sich unmittelbar aus § 43 GmbHG herleiten lassen, gehört die Pflicht zur fortlaufenden Information über die wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, die Verpflichtung, ein genaues und tagaktuelles Controlling zu implementieren, die einen jederzeitigen Einblick in die finanzielle Situation der Gesellschaft ermöglicht sowie die Pflicht, im Falle einer Krise die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.

    Pflicht zur Stammkapitalerhaltung (§ 30 Abs. 1 GmbHG)

    Das aufgrund einer bilanziellen Betrachtungsweise zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter aus- bzw. zurückgezahlt werden. Der Begriff der „Zahlungen“ ist weit zu verstehen und betrifft neben Barzahlungen auch Forderungsverzichte oder Darlehen an Gesellschafter. Adressat des Aus- bzw. Rückzahlungsverbots ist die Geschäftsführung. Liegt kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vor und verstößt der Geschäftsführer gegen das Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 GmbHG, haftet er der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden.

    Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung (§ 49 Abs. 2, 3 GmbHG)

    Der Geschäftsführer ist für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zuständig. Gemäß § 49 Abs. 2 GmbHG ist er außer in den gesetzlich und satzungsmäßig bestimmten Fällen immer dann zur Einberufung verpflichtet, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint, etwa wenn der Gesellschaft sonst ein erheblicher Schaden droht. Einen Spezialfall dieser Verpflichtung („insbesondere“) regelt § 49 Abs. 3 GmbHG. Hiernach muss der Geschäftsführer – d.h., er hat keinen Ermessensspielraum – die Gesellschafterversammlung unverzüglich einberufen, wenn sich aus der Jahres- oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Im Zweifelsfall kann die Geschäftsleitung verpflichtet sein, eine außerordentliche Zwischenbilanz zu erstellen. Verletzt der Geschäftsführer diese Verpflichtungen, so haftet er für den Schaden der Gesellschaft, der bei pflichtgemäßer Einberufung der Gesellschafterversammlung hätte vermieden werden können.

    Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbHG)

    Der Geschäftsführer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Er muss die Buchführung nicht eigenhändig erledigen, sondern kann eine Buchhaltung einrichten und personell besetzen. Er muss aber stets in der Lage bleiben, in die Buchhaltung einzugreifen und Mängel zu beseitigen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Geschäftsführer die Buchhaltung extern, z. B. durch einen Steuerberater, erledigen lässt. Die Verletzung der Buchführungspflicht ist auch steuerrechtlich sanktioniert (§§ 34 Abs. 1, 69 AO). Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft. U. U. sind Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten auch bußgeld- und strafbewehrt (§ 334 HGB, §§ 283 ff. StGB).

    Kreditgewährungsverbot (§ 43a GmbHG)

    Den Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern darf die Gesellschaft keinen aus dem zum Erhalt des Stammkapitals erforderlichen Vermögen Kredit gewähren. Diese Vorschrift zielt wie § 30 GmbHG darauf ab, das Stammkapital im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gläubiger in seinem Wert zu erhalten. Zum Schutz des Stammkapitals fingiert das Gesetz die Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs der Gesellschaft gegen den Darlehensnehmer. Auch ohne Verstoß gegen § 43a GmbHG kommt eine Haftung des Geschäftsführers in Betracht, wenn die Kreditbedingungen zu Lasten der Gesellschaft unangemessen oder die vereinbarten Sicherheiten unzureichend sind.

    Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO)

    Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Verpflichtung ist in der Praxis äußert schwer zu erfüllen und birgt enorme Haftungsrisiken für den Geschäftsführer. Insbesondere die Feststellung der Überschuldung einer Gesellschaft ist sehr komplex und für den Geschäftsführer häufig nicht ohne externe Hilfe zu bewerkstelligen (zum Überschuldungsbegriff siehe KMO-Newsletter 1/2010). Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht ist zudem strafbar!

    Verbot der Insolvenzverursachung (§ 64 Satz 3 GmbHG)

    Die Haftung des Geschäftsführers setzt im Einzelfall sogar schon früher an, nämlich dann, wenn er Zahlungen an Gesellschafter leistet. Dies ist außer im Falle der Minderung des Stammkapitals nämlich auch dann verboten, wenn Zahlungen erkennbar in eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft münden. Zahlungen an gesellschaftsfremde Dritte sind von § 64 Satz 3 GmbHG nicht erfasst.

    Verbot der Masseschmälerung (§ 64 Satz 1 GmbHG)

    Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dieses Zahlungsverbot gilt auch schon während der Dreiwochenfrist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (s. o.). Ausnahmen von dem Zahlungsverbot werden sehr restriktiv gehandhabt. Erlaubt sind im Wesentlichen nur solche Zahlungen, die auch ein Insolvenzverwalter vornehmen müsste.


    FAZIT:
    Der Geschäftsführer muss zur Vermeidung von Haftungsrisiken möglichst in jeder Phase der Entwicklung der Gesellschaft geeignete Maßnahmen ergreifen, damit er wirtschaftliche Krisen frühzeitig erkennen und ihnen wirksam entgegensteuern kann. Ist die Krise nicht mehr abwendbar, hat der Geschäftsführer eine verschärfte Verpflichtung, keine Maßnahmen zu ergreifen, die den Interessen der Gläubiger am Erhalt der Masse zuwiderlaufen.


    Rechtsanwalt Alexander Wolf, LL.M.
    Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht